Was ist rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn der Betroffene  infolge einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (BGB § 1896 ff).

Eine Betreuung ist keine "Entmündigung"!

"Entmündigung" gibt es seit 1992 nicht mehr.

Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen soweit wie möglich erhalten.

Typische Krankheiten, die einer Betreuung zugrunde liegen können, sind Altersdemenzen (z.B. Alzheimersche Demenz), Psychosen (Schizophrenie, Manie, Depressionen..), Suchtkrankheiten (insbesondere Alkoholismus) und geistige Behinderungen .

Die Anregung einer Betreuung erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Der Betreuungsrichter/in holt dann ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird. Nach der Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht wird die Betreuung angeordnet und ein geeigneter Betreuer bestellt.

Bei der Anordnung der Betreuung werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Der Betreuer darf nur innerhalb dieser angeordneten Aufgabenkreise tätig werden.

Mögliche Aufgabenkreise sind:

 

  • Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und anderen
  • Vermögenssorge,
  • Aufenthaltsbestimmung,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern..),
  • Anhalten und Öffnen der Post.

 

Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht für einen Zeitraum angeordnet.

Spätestens nach sieben Jahren müssen die Voraussetzungen erneut überprüft werden.

Stellt sich heraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, wird sie aufgehoben. Spätestens mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung.

Wenn der Betroffene rechtzeitig eine so genannte "Vorsorgevollmacht" fertig und dabei eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt hat, darf kein Betreuungsverfahren angeordnet werden.

Um das Ansteigen weiterer gesetzlicher Betreuungen zu verhindern, favorisiert der Gesetzgeber solche Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Gerne gebe ich Ihnen weitere Informationen zu möglichen Vorsorgemaßnahmen.


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Stand: 04. Juni 2018